Die FDP verteidigt den Rechtsstaat

Die FDP Fraktion begrüsst die Überprüfung der Justizorganisation. Möglichst die Freiheit des Einzelnen wahren ist dabei das Gebot. Der Staat soll nur dann eingreifen, wenn diese Freiheit die Sicherheit anderer bedroht. Nicht einverstanden ist die Fraktion jedoch mit der vorgesehenen Strafnorm betreffend Missachtung einer polizeilichen Anordnung.

Die FDP kümmert sich um das Wohl und die Einhaltung der freiheitlichen Gedanken. Die FDP Fraktion begrüsst daher die Überprüfung der Justizorganisation. Möglichst die Freiheit des Einzelnen wahren ist dabei das Gebot. Der Staat soll nur dann eingreifen, wenn diese Freiheit die Sicherheit anderer bedroht. Die Auswirkung von Gesetzen auf Bürgerinnen und Bürger soll zurückhaltend und auf das Notwendige beschränkt sein. Die FDP begrüsst daher auch eine gewisse Entschlackung der Gesetzte und auch der Formulierung. Dies fördert das Verständnis. Die FDP stellt auch eine gewisse Bürgerfreundlichkeit fest. Das ist ganz im Sinne der Freisinnigen. Zum Beispiel beim Gesetz über Verwaltungsrechtspflege. Hier wird die Rekursfrist von 20 auf 30 Tage verlängert. Das ist sinnvoll. Die Rechtsmittelfristen sind nun einheitlich und die zehn Tage «spatzig» ist kundenfreundlich.

Die bei grossen Fällen zu stark belasteten Bezirksgerichte können nun auf eine Entlastung hoffen. Es wurde dafür eine pragmatische Lösung erarbeitet. Auf Antrag des Obergerichts kann der Grosse Rat eine ausserordentliche Berufsrichterin oder einen a.o. Berufsrichter wählen. Solch ein Einsatz ist auf maximal zwei Jahre begrenzt.

FDP stellt einen Antrag zur Streichung

Die Freisinnigen sind mit dem vorgesehenen Paragrafen 37a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Missachtung einer polizeilichen Anordnung, nicht einverstanden. Die Bestimmung soll lauten: «Wer Anordnungen der Kantonspolizei missachtet, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse erlässt, wird mit Bussen bestraft». Nach Ansicht der FDP Fraktion verstösst diese Bestimmung gegen das Legalitätsprinzip. Sie stellt daher einen Streichungsantrag. Die Vorschrift taugt nicht als Strafnorm, weil sie zu unbestimmt ist. Für den Bürger muss es vorhersehbar sein, dass er für ein gewisses Verhalten bestraft wird. Dies ist bei dieser Generalklausel nicht der Fall. Sie ist eines freiheitlichen Staates nicht würdig.